Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (vgl. auch Verfügung vom 27.3.2026 [act. 6]); sie genügt den herabgesetzten Anforde- rungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nach- folgenden E. 1.2 einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 4
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat das erste Schuljahr der Sekundarstufe I zwischenzeitlich absolviert. Sein Rechtsschutzinteresse am Rechtsbegeh- ren 1, das auf eine sofortige Umteilung, das heisst auf eine solche noch während des Schuljahrs 2025/2026, abgezielt hat, ist somit während des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Insoweit ist das verwal- tungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist in erster Linie die Zuteilung des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ bzw. die Verweigerung der Umteilung vom OSZ C.________ in das OSZ D.________.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist im Schuljahr 2025/2026 in die Sekundar- stufe I übergetreten. Die Sekundarstufe I wird in der EG B.________ in OSZ absolviert. Es gibt drei deutschsprachige OSZ (OSZ C.________, OSZ F.________, OSZ D.________), drei französischsprachige (G.________; E.________, H.________, I.________) und ein zweisprachiges (OSZ J.________). Die EG B.________ hat den Beschwerdeführer am 31. März 2025 dem OSZ C.________ zugeteilt und dem Gesuch um Umteilung in das OSZ D.________, das vom Wohnort des Beschwerdeführers in kürzerer Di- stanz zu erreichen wäre, am 16. Mai 2025 nicht entsprochen (vgl. vorne Bst. A).
E. 2.2 Die Sekundarstufe I ist im Kanton – soweit hier interessierend – wie folgt geregelt: Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und ist Teil der Volks- schule (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Sie gliedert sich in die Realschule und die Se- kundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindun- gen (Art. 3 Abs. 3 VSG). Die Kinder besuchen die Volksschule grundsätzlich an ihrem Aufenthaltsort (vgl. Art. 7 Abs. 1 VSG). Aus wichtigen Gründen, ins- besondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 5 Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer andern Gemeinde be- suchen (Art. 7 Abs. 2 VSG). Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VSG), und legen die Volksschulen als Organisationseinheiten fest, welche die Aufgaben der Volksschule erfüllen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Sie beschliessen über die Schaf- fung oder Aufhebung von Klassen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VSG). Sie verfügen bei der Organisation des Schul- und Kindergartenwesens über einen Spiel- raum. Entsprechend kommt der zuständigen Gemeindebehörde auch beim Entscheid über die Zuteilung eines Kindes zu einem bestimmten Schulhaus bzw. Kindergarten und damit bei der Festlegung der Zuteilungskriterien ein erhebliches Ermessen zu. Aufgrund der Organisationsfreiheit und grösseren Sachnähe der Gemeinde auferlegt sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine gewisse Zurückhaltung; es prüft insbesondere, ob die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhält- nismässigkeit und des Willkürverbots ausübt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3, 2013 S. 5 E. 2.5). Nach ständiger Rechtsprechung stellt allein der Umstand, dass ein anderer Schul- standort vom Wohnort aus in kürzerer Distanz zu erreichen wäre, keinen Grund für eine Umteilung ins näher gelegene Schulhaus dar, solange die Gemeinde das ihr beim Zuteilungsentscheid zukommende erhebliche Er- messen pflichtgemäss ausübt, wobei das Kriterium der ausgeglichenen Klassengrössen einen sachlichen Grund für die Einteilung zu einem be- stimmten, allenfalls weiter entfernten Schulhaus darstellt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3 ff. und publ. E. 5.1; vgl. auch BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008, in ZBl 2008 S. 494 E. 2.3 f.).
E. 2.3 Nach Angaben der EG B.________ erfolgt die Zuteilung der Schüle- rinnen und Schüler stets nach denselben Kriterien: So wird auf eine ausge- glichene Klassengrösse, die Distanz vom Wohnort zur Schule und den Schulort der Geschwister Rücksicht genommen. Nicht berücksichtigt werden hingegen familienorganisatorische Gründe und die Standorte von privaten Tagesschulen und -eltern. Hierin sind nach Auffassung der EG B.________ «keine Zuteilungskriterien» zu erblicken (Stellungnahme vom 9.7.2025, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 6 Akten BKD Beilage 3 zu act. 7). – Die EG B.________ begründete die hier strittige Verweigerung der Umteilung wie folgt: Die Distanz spiele bei der Zu- teilung in die Oberstufe keine zentrale Rolle mehr, da die Kinder auch mit dem Velo und mit dem Bus zur Schule gehen dürften. Der Umstand, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgrund des Umzugs an den L.________weg näher beim OSZ D.________ liege, sei kein ausschlagge- bendes Kriterium für eine Umteilung. Der Beschwerdeführer werde ab dem Schuljahr 2025/2026 eine Klasse der «Real7-9» besuchen. Die Zuteilungen in diese Klassen würden stets mit grösster Sorgfalt und in Absprache mit den Schulleitungen sowie der Leiterin des Zentrums für Pädagogik vorgenom- men. Die Klasse «Real7-9» im OSZ D.________ sei voll und könne keine weiteren Jugendlichen aufnehmen. Aufgrund des erhöhten Bedarfs an Klas- sen der «Real7-9» würden am OSZ C.________ zwei dieser Klassen ge- führt. Sämtliche Schülerinnen und Schüler verfügten über ein gutes Umfeld zum Lernen; ihren Bedürfnissen sei Rechnung getragen (Verfügung EG B.________ vom 16.5.2025, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 7). Im Rahmen des Verfahrens vor der BKD ergänzte die EG B.________, dass in den Klassen «Real7-9» Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten aufgenommen würden. Kleine Klassen mit zwölf Schü- lerinnen und Schülern hätten sich bewährt und würden ein ideales Umfeld bieten. Das aktuelle Klassensetting der Klasse «Real7-9» im OSZ D.________ sei stark belastet. Der Beschwerdeführer hätte im OSZ C.________ die besseren Voraussetzungen für seine schulische Ausbil- dung. Die Schulleitung des OSZ C.________ erlebe den Beschwerdeführer als sozial integriert und bestätige, dass dieser in seiner aktuellen Klasse ei- nen geeigneten Rahmen vorfinde, der seinen individuellen Bedürfnissen sehr gut gerecht werde (Stellungnahme vom 4.12.2025, in Akten BKD act. 15).
E. 2.4 Bei den genannten Kriterien (Klassengrösse, Bedürfnisse der Schü- lerinnen und Schüler) handelt es sich um sachlich nachvollziehbare Kriterien, die im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung herangezogen werden dürfen. Dennoch ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Zuteilung nicht rechtens sei, da «entscheidenden Aspekte[n]» nicht ausrei- chend Rechnung getragen worden sei (Beschwerde S. 1). So nehme die Zu- teilung zum OSZ C.________ keine Rücksicht auf seine Gesundheit; er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 7 sein bisheriges soziales Umfeld verloren. Auch familienorganisatorische Gründe seien nicht berücksichtigt worden. Weiter werde er im Vergleich zu anderen Kindern aus seinem Wohnquartier rechtsungleich behandelt. Schliesslich sei der Schulweg zu lang und zu gefährlich und somit nicht zu- mutbar.
E. 2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gesundheit beruft, ergibt sich Folgendes:
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch belastet. Er leide an Schlafstörungen, ausgeprägten Ängsten, chronischem Stress und emotionaler Erschöpfung. Der «vollständige Verlust seines bisherigen sozi- alen Umfelds» treffe ihn. Er befinde sich in fachlicher Begleitung (Be- schwerde S. 4; Eingabe vom 3.6.2026 S. 2 [act. 14]).
E. 2.5.2 Laut dem Zeugnis von Dr. med. K.________ vom 26. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, die auf die schwierigen familiären Verhältnisse und akute Lebensereignisse zurückzu- führen ist. Die aktuelle Situation mit dem Schulwechsel («le changement d’etablissement scolaire») im Sommer 2025 und der damit einhergehenden Unterbrechung seines stabilen sozialen Umfelds stelle eine zusätzliche psy- chosoziale Belastung dar. Der Schulwechsel gefährde die psychische Ge- sundheit des Beschwerdeführers und das ohnehin schon stark erschütterte Gleichgewicht des Familiensystems (act. 1B).
E. 2.5.3 Nach Auffassung der EG B.________ und der BKD ist im Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers kein Umstand zu erblicken, der seine Umteilung rechtfertigt (Eingabe vom 11.5.2026 [act. 11] und Vernehmlas- sung vom 13.5.2026 S. 2 [act. 12]). Nach dem ärztlichen Zeugnis sind nicht die schulischen, sondern die schwierigen familiären Verhältnisse und akute Lebensereignisse ursächlich für die geltend gemachte psychische Belas- tung. Es ist nachvollziehbar, dass ein stabiles soziales Umfeld dazu beitra- gen kann, eine bestehende psychische Belastung nicht weiter zu verstärken. Das soziale Umfeld von Schülerinnen und Schülern der Oberstufe besteht indes nicht nur aus Klassenkameradinnen und -kameraden. Wie die BKD zutreffend festhält, liegt es auch nicht in der primären Verantwortung der Schule, schwierige familiäre Verhältnisse aufzufangen (Vernehmlassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 8 vom 13.5.2026 S. 2 [act. 12]). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Umteilung in das OSZ D.________ nachlassen würden. Mit dem Übertritt in die Sekundar- stufe I sind immer Änderungen verbunden: Die Schülerinnen und Schüler müssen sich an einen neuen Schulstandort, an neue Mitschülerinnen und - schüler und an neue Lehrkräfte gewöhnen. Bestehende Freundschaften zu ehemaligen Klassenkameradinnen und -kameraden kann der Beschwerde- führer weiterpflegen – ungeachtet davon, welches OSZ er besucht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Subeventualantrag eine Zuweisung an das in unmittelbarer Wohnnähe gelegene E.________ beantragt (vgl. vorne Bst. C). Das legt den Schluss nahe, dass nicht in erster Linie gesund- heitliche und soziale Gründe für die beantragte Umteilung ausschlaggebend sein dürften, sondern vielmehr der Wunsch nach einem kürzeren Schulweg.
E. 2.6 Zu prüfen ist, wie es sich mit den familienorganisatorischen Gründen verhält.
E. 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter sei alleinerzie- hend und arbeite zu 100 %. Er verbringe den Mittag üblicherweise mit sei- nem neunjährigen Bruder. Diese Organisation sei für das familiäre Gleichge- wicht wesentlich. Seine Zuteilung zum OSZ C.________ führe zu einer zu- sätzlichen organisatorischen und finanziellen Belastung, die für seine Fami- lie nur schwer tragbar sei (Beschwerde S. 5; Eingabe vom 3.6.2026 S. 2 [act. 14]).
E. 2.6.2 Für die EG B.________ bildet ein familienorganisatorischer Grund kein Zuteilungskriterium (vgl. vorne E. 2.3 und Stellungnahme vom 9.7.2025, in Akten BKD Beilage 3 zu act. 7). Die BKD hat diese Auffassung grundsätz- lich geschützt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). – Die Mittagsbetreuung des jüngeren Bruders fällt nicht in die Verantwortung des Beschwerdefüh- rers. Die Übernahme von Aufgaben im elterlichen Haushalt ist eine innerfa- miliäre Entscheidung und kann für die Zuteilung zu einem bestimmten Schul- standort nicht ausschlaggebend sein. Sein jüngerer Bruder kann einen Mit- tagstisch besuchen; schliesslich bietet die EG B.________ mit ihrem Betreu- ungsangebot über die Mittagszeit eine entsprechende Unterstützung an (An- gebot einsehbar unter:, Rubriken «…»). Weiteres kommt hinzu: Gemäss dem im Internet einsehbaren Stundenplan des OSZ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 9 C.________ dauert die Mittagspause grundsätzlich von 12.00 Uhr bis 13.40 Uhr, sofern kein zusätzliches Schulangebot – wie beispielsweise die Schülerband – besucht wird (vgl. Stundenplan 2025/2026 einsehbar unter:, Rubriken «Themen …»). Auch wenn der Stunden- plan für das Schuljahr 2026/2027 noch nicht einsehbar ist (Stand: 17.7.2026), ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die Mittagspause keine wesentlichen Änderungen ergeben werden. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird (vgl. hinten E. 3.4), ist es für den Beschwerdeführer jedenfalls bei einem Zeitfenster von einer Stunde und 55 Minuten (Unterrichtsende Vor- mittag: 11.50 Uhr; Unterrichtsbeginn Nachmittag: 13.45 Uhr) immer noch möglich, den Mittag gemeinsam mit seinem Bruder zu verbringen. Dass die EG B.________ in den geltend gemachten familienorganisatorischen Grün- den kein ausschlaggebendes Kriterium für die Umteilung des Beschwerde- führers erblickt hat, ist mit der BKD nicht zu beanstanden.
E. 2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuteilung zum OSZ C.________ stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar (vgl. auch Eingabe vom 3.6.2026 S. 3 [act. 14]), kann ihm nicht gefolgt werden. Er macht denn auch lediglich geltend, sämtliche anderen Schülerin- nen und Schüler, die eine Umteilung beantragt hätten, seien in die ge- wünschten Schulen aufgenommen worden. Nur seinem Gesuch sei nicht entsprochen worden (Beschwerde S. 3). Er nennt weder die Namen der an- geblich bevorzugt behandelten Schülerinnen und Schüler, noch deren Wohnorte oder den ihnen zugewiesenen Schulstandort. Die Rüge erschöpft sich somit in einer sehr pauschalen Behauptung. Daher können diesbezüg- liche Weiterungen unterbleiben. Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge, wonach er sich am OSZ C.________ nicht sicher fühle; zahlreiche Vorfälle an der OSZ C.________ hätten bei ihm «ein Klima der Unsicherheit und Angst» geschaffen (Beschwerde S. 4 f.). Auch diesbezüglich fehlt es an einer hinrei- chenden Substanziierung seiner Bedenken.
E. 2.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die EG B.________ in den gesundheitlichen Problemen und den familienorganisa- torischen Gründen keine ausschlaggebende Zuteilungskriterien erblickt hat. Gewichtet die Gemeinde andere Kriterien – wie hier die Klassengrösse und die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler – stärker als die Distanz vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 10 Wohnort zum Schulstandort, nimmt sie in Kauf, dass längere Schulwege zu bewältigen sind und sich damit die Frage der Zumutbarkeit in erhöhtem Mass stellt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.7, 2013 S. 5 E. 2.9).
E. 3 Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich aber ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (statt vieler Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 79 ff.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Distanz zum OSZ C.________ betrage über 3 km. Er müsse viermal täglich die gesamte Stadt durchqueren, was für ihn eine erhebliche Belastung darstelle. Die Zuteilung zum OSZ C.________ sei nicht nachvollziehbar, zumal näher gelegene Alternativen wie das OSZ D.________ (1,6 km) und das E.________ (1 km) zur Verfü- gung stünden (Beschwerde S. 2). Der Schulweg weise einen erheblichen Höhenunterschied auf, erfordere das Überqueren stark befahrener Strassen und führe insbesondere zu Hauptverkehrszeiten durch dichten Strassenver- kehr, weshalb objektiv ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Mit dem Fahrrad sei der Schulweg nicht zumutbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sportlich sei (Beschwerde S. 3). Mit dem öffentlichen Verkehr müsse er täglich rund 16 km zurücklegen; die Wegzeit belaufe sich auf rund zwei Stunden pro Tag. Er habe keine direkten Verbindungen und müsse mit Ver- spätungen und anderen Schwierigkeiten kämpfen (Eingabe vom 3.6.2026 S. 1 f. [act. 14]). Er kehre täglich körperlich und psychisch erschöpft nach Hause zurück. Ein ärztliches Zeugnis bestätige diese Belastung (Be- schwerde S. 4; Eingabe vom 3.6.2026 S. 3 [act. 14]).
E. 3.2 Zum rechtlichen Rahmen ergibt sich Folgendes:
E. 3.2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewähr- leistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Ge- stützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 11 St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
E. 3.2.2 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Wegs und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitu- tion der betroffenen Kinder (BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.2; BVR 2009 S. 481 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.3 sowie BGE 133 I 156; Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 82; Martin Oliver Peter, in Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kan- tons Zürich, 2025, S. 94; Herbert Plotke, a.a.O., S. 226 f.). Oberstufenschü- lerinnen und -schülern kann grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahr- rad zur Schule zu fahren. Ein Schulweg von 10 km ohne nennenswerte Höhendifferenz, der mit dem Fahrrad auf einer ungefährlichen Strasse in un- gefähr 40 Minuten zu bewältigen ist, ist ihnen zumutbar (BVR 2009 S. 481 E. 4.4.2 [9,3 km bei geringem Höhenunterschied]). Auch ein Schulweg von 8 km mit einem Höhenunterschied von 100 m gilt als zumutbar (BGer 2P.101/2004 vom 14.10.2004 E. 4.4). Von Relevanz ist in diesem Zu- sammenhang aber auch, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden muss. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu be- achten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (statt vieler VGer ZH VB.2021.00698 vom 5.1.2022 E. 2.2). Bei einer Oberstufenschülerin oder ei- nem -schüler darf in Bezug auf die Bewältigung der Gefahren des Strassen- verkehrs mehr zugemutet werden als jüngeren Kindern (BGer 2P.101/2004 vom 14.10.2004 E. 4.4).
E. 3.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Merkblatt «Schulungsort/Schü- lertransporte» der BKD vom Dezember 2022 (einsehbar unter: <www.akvb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 12 gemeinden.bkd.be.ch>, Rubriken «Alles rund um den Schulweg/ Schülertransporte/Weitere Informationen/Merkblatt Schulungsort»). Kann ein Fahrrad benutzt werden und ist dessen Gebrauch nach der Beschaffen- heit der Strecke (Gefahren, Steigung) zumutbar, sind für Schülerinnen und Schüler ab der vierten Klasse Strecken von 5 km und ab der Sekundarstufe I von 10 km bewältigbar. Ebenfalls massgebend ist, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden muss und ob genügend Zeit für die Mittagspause zur Verfügung steht (vgl. Ziff. 3b). Für die Beurteilung der Gefährlichkeit wer- den unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: Verkehrsaufkommen, Anteil Schwerverkehr, signalisierte bzw. gefahrene Geschwindigkeit, Breite der Strasse und Komplexität von Verkehrssituationen (vgl. Ziff. 3c; zur Be- deutung solcher Praxishilfen [sog. Verwaltungsverordnungen] statt vieler BVR 2021 S. 159 E. 4.3, 2018 S. 139 E. 2.3).
E. 3.3 Der Schulweg des Beschwerdeführers beträgt mit dem Fahrrad von seinem Wohnort (L.________weg …, B.________) bis zum OSZ C.________ (M.________weg …, B.________) auf dem kürzesten Weg 2,6 km und nimmt rund neun Minuten in Anspruch. Die Strecke weist eine Höhendifferenz von 70 m auf. Die schnellste Fahrradroute führt vom L.________weg über den N.________weg zur O.________strasse. Ansch- liessend verläuft der Schulweg über die P.________strasse zum M.________weg, an welchem sich das Oberstufenzentrum C.________ be- findet. Auf dem L.________weg und dem N.________weg gilt eine Höchst- geschwindigkeit von 30 km/h. Die O.________strasse weist je nach Ab- schnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h auf. Die P.________strasse ist grundsätzlich auf 50 km/h signalisiert. Der M.________weg liegt wiederum in einem verkehrsberuhigten Bereich mit ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vgl. das Geschwindigkeitsregime der EG B.________, einsehbar unter:, Rubriken «…»). Der Rückweg dauert aufgrund der zu bewältigenden Steigung rund 13 Minuten (Route einsehbar unter:). Die Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ beträgt zu Fuss auf direktem Weg 2 km. Zur Bewältigung dieser Strecke werden 29 Mi- nuten benötigt. Der Rückweg dauert 32 Minuten (Route einsehbar unter:).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 13
E. 3.4 Nach dem Gesagten kann von Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich erwartet werden, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren (vgl. vorne E. 3.2.2). Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist ein Schulweg von 2,6 km ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst dann, wenn der Beschwerdeführer ihn viermal am Tag zurückzulegen hat (für einen Schulweg von 2,8 km vgl. VGer ZH VB.2024.00487 vom 5.12.2024 E. 4.2). Das ist jedoch wie dargelegt nicht zwingend. Kehrt er über Mittag nach Hause zurück, verbleiben ihm aufgrund des unterrichtsfreien Zeitfensters von 11.50 bis 13.45 Uhr (vgl. vorne E. 2.6.2) immer noch eine Stunde und 33 Minuten (13 Minuten [Rückweg] + 9 Minuten [Hinweg]), was ausreichend ist, um etwas zu essen und sich zu erholen. Der Schulweg erweist sich auch mit Blick auf den Höhenunterschied von 70 m als zumutbar. Daran vermag der Vergleich mit dem Schulweg, den der Beschwerdeführer beim Besuch des OSZ D.________ absolvieren müsste, nichts zu ändern: Der Weg zum OSZ D.________ (Q.________ strasse …, B.________) beträgt 1,9 km und ist mit dem Fahrrad in 6 Minuten zu bewältigen. Der Höhenunterschied beträgt ebenso 70 m. Der Rückweg nimmt aufgrund der zu bewältigenden Steigung 10 Minuten in Anspruch (Route einsehbar unter:). Dieser Schulweg wäre le- diglich 700 m kürzer und dauerte drei Minuten weniger. Als Zwischenergeb- nis ist folglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Schulweg zum OSZ C.________ in Bezug auf die Länge und den Höhenunterschied zuge- mutet werden kann.
E. 3.5 Zur Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich Folgendes: Es lässt sich nicht vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer, der in städtischem Gebiet wohnt, teilweise auch auf Strassen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen be- wegen muss. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer jedoch nicht kon- kret dar, an welchen Stellen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial oder «ein er- höhtes Unfallrisiko» bestehen soll. Auf seine diesbezüglichen unsubstanzi- ierten Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerde- führer steht es überdies frei, von der schnellsten Route abzuweichen und stattdessen weniger stark frequentierte Strassen zu befahren. Schliesslich darf dem 14-jährigen Beschwerdeführer aufgrund seines Alters in Bezug auf die Bewältigung der Gefahren des Strassenverkehrs mehr zugemutet wer- den als jüngeren Kindern (vgl. vorne E. 3.2.2). Es besteht somit kein Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 14 zur Annahme, dass der Schulweg zum OSZ C.________ für den im städti- schen Gebiet wohnhaften Beschwerdeführer mit einem unzumutbaren Ge- fährdungsrisiko verbunden wäre.
E. 3.6 Zu prüfen ist weiter, ob der Schulweg mit der Konstitution des Be- schwerdeführers zu vereinbaren ist. Dem Arztzeugnis kann nicht entnom- men werden, dass dem Beschwerdeführer, der zwar psychisch belastet ist, Fahrradfahrten von 9 bzw. 13 Minuten nicht zugemutet werden können (vgl. vorne E. 2.5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, er sei sportlich und verfüge über eine gute körperliche Kondition (Be- schwerde S. 3). Der Schulweg zum OSZ C.________ ist damit auch in Be- zug auf die Konstitution des Beschwerdeführers als zumutbar zu bewerten.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Schulweg für den Beschwerde- führer mit Blick auf die Länge, Höhendifferenz und Gefahren sowie unter Berücksichtigung seiner Konstitution mit dem Fahrrad als zumutbar. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Bewältigung des Schulwegs auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden kann. Sollte der Beschwerdeführer den Schulweg witte- rungsbedingt nicht mit dem Fahrrad zurücklegen können, kann er diesen zu Fuss gehen. Auch in diesem Fall blieben ihm – sofern er in der Mittagspause nach Hause zurückkehren möchte – mehr als 40 Minuten, was für eine Mit- tagspause ausreicht (vgl. VGer ZH VB.2024.00487 vom 5.12.2024 E. 4.4).
E. 4 Nach dem Gesagten hält die Zuteilung des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ bzw. die Verweigerung der Umteilung in das OSZ D.________ der Rechtskontrolle stand. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Zumut- barkeit des Schulwegs. Weiterungen zur Zuteilung zum näher beim Wohnort gelegenen E.________ erübrigen sich bei dieser Sachlage (Subeventualbe- gehren; vorne Bst. D), zumal der Beschwerdeführer nicht näher auf die für diesen Schulstandort massgebenden Zuteilungskriterien eingeht. Ohnehin scheint der Besuch dieser Schule nur als Übergangslösung gedacht zu sein («subsidiär, falls vorher kein Platz verfügbar sein sollte»; Beschwerde S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 15 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos ge- worden ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. D).
E. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).
E. 5.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Die BKD hat ausführlich dargelegt, weshalb der Schulweg zumutbar ist und in der Mittagsbetreuung des jüngeren Bruders sowie der Zuweisung von Klassenkameraden zu einem anderen Schulstandort keine wichtigen bzw. für die Ausübung des Ermessens der Gemeinde mass- gebenden Gründe für eine Umteilung zu erblicken sind. Der Beschwerdefüh- rer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander, so dass sich nur sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen zu wiederholen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 16 neue Vorbringen nicht hinreichend zu substanziieren. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich vor dem Verwaltungsgericht die Ge- winn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur ge- ringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist deshalb wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit zu prüfen ist.
E. 5.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen- heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung seiner Begehren zurückzuzie- hen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betref- fend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 17
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.85U MAM/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin López A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Schulstandort; Zuteilung zum Oberstufenzentrum OSZ C.________ ab dem Schuljahr 2025/2026 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2026; 2025.BKD.5600)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. … 2012) ist bei seiner Mutter in der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wohnhaft. Am 31. März 2025 informierte die Abteilung Schulen der EG B.________ die Mutter von A.________, dass ihr Sohn ab dem Schuljahr 2025/2026 eine Klasse der «Real7-9» im Oberstufenzentrum (OSZ) C.________ besuchen werde. A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, ersuchte die EG B.________ am 8. April 2025 um eine Umteilung vom OSZ C.________ in das OSZ D.________. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wies die EG B.________ dieses Gesuch ab und hielt an der Zuteilung zum OSZ C.________ fest. B. Dagegen erhob A.________ am 24. Juni 2025 Beschwerde beim Regiona- len Schulinspektorat … (nachfolgend: Schulinspektorat). Dieses wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 5. August 2025 ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 4. September 2025 (verbessert eingereicht am 17.9.2025) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD). Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 wies die BKD die Beschwerde ab. D. Hiergegen ist A.________, nicht mehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 27. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Amt für Kindergarten, Volks- schule und Beratung (AKVB) der BKD gelangt. Das AKVB hat die Be- schwerde am 11. März 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 3 richt weitergeleitet. A.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Umteilung vom OSZ C.________ in das OSZ D.________ (Rechtsbegehren 1). Eventuell sei er spätestens ab Beginn des neuen Schuljahrs 2026/2027 dem OSZ D.________ zuzuteilen (Rechtsbegehren 2). Subeventuell sei er dem E.________ zuzuteilen (Rechtsbegehren 3). Mit Eingabe vom 7. April 2026 (vervollständigt am 27.4.2026) hat A.________ um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. Die EG B.________ hat am 11. Mai 2026 an ihrer Zuteilung zum OSZ C.________ festgehalten; auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort hat sie indes verzichtet. Die BKD hat mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hinsichtlich des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Eingabe vom
3. Juni 2026 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (vgl. auch Verfügung vom 27.3.2026 [act. 6]); sie genügt den herabgesetzten Anforde- rungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nach- folgenden E. 1.2 einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer hat das erste Schuljahr der Sekundarstufe I zwischenzeitlich absolviert. Sein Rechtsschutzinteresse am Rechtsbegeh- ren 1, das auf eine sofortige Umteilung, das heisst auf eine solche noch während des Schuljahrs 2025/2026, abgezielt hat, ist somit während des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Insoweit ist das verwal- tungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ bzw. die Verweigerung der Umteilung vom OSZ C.________ in das OSZ D.________. 2.1 Der Beschwerdeführer ist im Schuljahr 2025/2026 in die Sekundar- stufe I übergetreten. Die Sekundarstufe I wird in der EG B.________ in OSZ absolviert. Es gibt drei deutschsprachige OSZ (OSZ C.________, OSZ F.________, OSZ D.________), drei französischsprachige (G.________; E.________, H.________, I.________) und ein zweisprachiges (OSZ J.________). Die EG B.________ hat den Beschwerdeführer am 31. März 2025 dem OSZ C.________ zugeteilt und dem Gesuch um Umteilung in das OSZ D.________, das vom Wohnort des Beschwerdeführers in kürzerer Di- stanz zu erreichen wäre, am 16. Mai 2025 nicht entsprochen (vgl. vorne Bst. A). 2.2 Die Sekundarstufe I ist im Kanton – soweit hier interessierend – wie folgt geregelt: Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und ist Teil der Volks- schule (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Sie gliedert sich in die Realschule und die Se- kundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindun- gen (Art. 3 Abs. 3 VSG). Die Kinder besuchen die Volksschule grundsätzlich an ihrem Aufenthaltsort (vgl. Art. 7 Abs. 1 VSG). Aus wichtigen Gründen, ins- besondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 5 Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer andern Gemeinde be- suchen (Art. 7 Abs. 2 VSG). Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VSG), und legen die Volksschulen als Organisationseinheiten fest, welche die Aufgaben der Volksschule erfüllen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Sie beschliessen über die Schaf- fung oder Aufhebung von Klassen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VSG). Sie verfügen bei der Organisation des Schul- und Kindergartenwesens über einen Spiel- raum. Entsprechend kommt der zuständigen Gemeindebehörde auch beim Entscheid über die Zuteilung eines Kindes zu einem bestimmten Schulhaus bzw. Kindergarten und damit bei der Festlegung der Zuteilungskriterien ein erhebliches Ermessen zu. Aufgrund der Organisationsfreiheit und grösseren Sachnähe der Gemeinde auferlegt sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine gewisse Zurückhaltung; es prüft insbesondere, ob die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhält- nismässigkeit und des Willkürverbots ausübt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3, 2013 S. 5 E. 2.5). Nach ständiger Rechtsprechung stellt allein der Umstand, dass ein anderer Schul- standort vom Wohnort aus in kürzerer Distanz zu erreichen wäre, keinen Grund für eine Umteilung ins näher gelegene Schulhaus dar, solange die Gemeinde das ihr beim Zuteilungsentscheid zukommende erhebliche Er- messen pflichtgemäss ausübt, wobei das Kriterium der ausgeglichenen Klassengrössen einen sachlichen Grund für die Einteilung zu einem be- stimmten, allenfalls weiter entfernten Schulhaus darstellt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3 ff. und publ. E. 5.1; vgl. auch BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008, in ZBl 2008 S. 494 E. 2.3 f.). 2.3 Nach Angaben der EG B.________ erfolgt die Zuteilung der Schüle- rinnen und Schüler stets nach denselben Kriterien: So wird auf eine ausge- glichene Klassengrösse, die Distanz vom Wohnort zur Schule und den Schulort der Geschwister Rücksicht genommen. Nicht berücksichtigt werden hingegen familienorganisatorische Gründe und die Standorte von privaten Tagesschulen und -eltern. Hierin sind nach Auffassung der EG B.________ «keine Zuteilungskriterien» zu erblicken (Stellungnahme vom 9.7.2025, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 6 Akten BKD Beilage 3 zu act. 7). – Die EG B.________ begründete die hier strittige Verweigerung der Umteilung wie folgt: Die Distanz spiele bei der Zu- teilung in die Oberstufe keine zentrale Rolle mehr, da die Kinder auch mit dem Velo und mit dem Bus zur Schule gehen dürften. Der Umstand, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgrund des Umzugs an den L.________weg näher beim OSZ D.________ liege, sei kein ausschlagge- bendes Kriterium für eine Umteilung. Der Beschwerdeführer werde ab dem Schuljahr 2025/2026 eine Klasse der «Real7-9» besuchen. Die Zuteilungen in diese Klassen würden stets mit grösster Sorgfalt und in Absprache mit den Schulleitungen sowie der Leiterin des Zentrums für Pädagogik vorgenom- men. Die Klasse «Real7-9» im OSZ D.________ sei voll und könne keine weiteren Jugendlichen aufnehmen. Aufgrund des erhöhten Bedarfs an Klas- sen der «Real7-9» würden am OSZ C.________ zwei dieser Klassen ge- führt. Sämtliche Schülerinnen und Schüler verfügten über ein gutes Umfeld zum Lernen; ihren Bedürfnissen sei Rechnung getragen (Verfügung EG B.________ vom 16.5.2025, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 7). Im Rahmen des Verfahrens vor der BKD ergänzte die EG B.________, dass in den Klassen «Real7-9» Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten aufgenommen würden. Kleine Klassen mit zwölf Schü- lerinnen und Schülern hätten sich bewährt und würden ein ideales Umfeld bieten. Das aktuelle Klassensetting der Klasse «Real7-9» im OSZ D.________ sei stark belastet. Der Beschwerdeführer hätte im OSZ C.________ die besseren Voraussetzungen für seine schulische Ausbil- dung. Die Schulleitung des OSZ C.________ erlebe den Beschwerdeführer als sozial integriert und bestätige, dass dieser in seiner aktuellen Klasse ei- nen geeigneten Rahmen vorfinde, der seinen individuellen Bedürfnissen sehr gut gerecht werde (Stellungnahme vom 4.12.2025, in Akten BKD act. 15). 2.4 Bei den genannten Kriterien (Klassengrösse, Bedürfnisse der Schü- lerinnen und Schüler) handelt es sich um sachlich nachvollziehbare Kriterien, die im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung herangezogen werden dürfen. Dennoch ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Zuteilung nicht rechtens sei, da «entscheidenden Aspekte[n]» nicht ausrei- chend Rechnung getragen worden sei (Beschwerde S. 1). So nehme die Zu- teilung zum OSZ C.________ keine Rücksicht auf seine Gesundheit; er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 7 sein bisheriges soziales Umfeld verloren. Auch familienorganisatorische Gründe seien nicht berücksichtigt worden. Weiter werde er im Vergleich zu anderen Kindern aus seinem Wohnquartier rechtsungleich behandelt. Schliesslich sei der Schulweg zu lang und zu gefährlich und somit nicht zu- mutbar. 2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gesundheit beruft, ergibt sich Folgendes: 2.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch belastet. Er leide an Schlafstörungen, ausgeprägten Ängsten, chronischem Stress und emotionaler Erschöpfung. Der «vollständige Verlust seines bisherigen sozi- alen Umfelds» treffe ihn. Er befinde sich in fachlicher Begleitung (Be- schwerde S. 4; Eingabe vom 3.6.2026 S. 2 [act. 14]). 2.5.2 Laut dem Zeugnis von Dr. med. K.________ vom 26. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, die auf die schwierigen familiären Verhältnisse und akute Lebensereignisse zurückzu- führen ist. Die aktuelle Situation mit dem Schulwechsel («le changement d’etablissement scolaire») im Sommer 2025 und der damit einhergehenden Unterbrechung seines stabilen sozialen Umfelds stelle eine zusätzliche psy- chosoziale Belastung dar. Der Schulwechsel gefährde die psychische Ge- sundheit des Beschwerdeführers und das ohnehin schon stark erschütterte Gleichgewicht des Familiensystems (act. 1B). 2.5.3 Nach Auffassung der EG B.________ und der BKD ist im Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers kein Umstand zu erblicken, der seine Umteilung rechtfertigt (Eingabe vom 11.5.2026 [act. 11] und Vernehmlas- sung vom 13.5.2026 S. 2 [act. 12]). Nach dem ärztlichen Zeugnis sind nicht die schulischen, sondern die schwierigen familiären Verhältnisse und akute Lebensereignisse ursächlich für die geltend gemachte psychische Belas- tung. Es ist nachvollziehbar, dass ein stabiles soziales Umfeld dazu beitra- gen kann, eine bestehende psychische Belastung nicht weiter zu verstärken. Das soziale Umfeld von Schülerinnen und Schülern der Oberstufe besteht indes nicht nur aus Klassenkameradinnen und -kameraden. Wie die BKD zutreffend festhält, liegt es auch nicht in der primären Verantwortung der Schule, schwierige familiäre Verhältnisse aufzufangen (Vernehmlassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 8 vom 13.5.2026 S. 2 [act. 12]). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Umteilung in das OSZ D.________ nachlassen würden. Mit dem Übertritt in die Sekundar- stufe I sind immer Änderungen verbunden: Die Schülerinnen und Schüler müssen sich an einen neuen Schulstandort, an neue Mitschülerinnen und - schüler und an neue Lehrkräfte gewöhnen. Bestehende Freundschaften zu ehemaligen Klassenkameradinnen und -kameraden kann der Beschwerde- führer weiterpflegen – ungeachtet davon, welches OSZ er besucht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Subeventualantrag eine Zuweisung an das in unmittelbarer Wohnnähe gelegene E.________ beantragt (vgl. vorne Bst. C). Das legt den Schluss nahe, dass nicht in erster Linie gesund- heitliche und soziale Gründe für die beantragte Umteilung ausschlaggebend sein dürften, sondern vielmehr der Wunsch nach einem kürzeren Schulweg. 2.6 Zu prüfen ist, wie es sich mit den familienorganisatorischen Gründen verhält. 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter sei alleinerzie- hend und arbeite zu 100 %. Er verbringe den Mittag üblicherweise mit sei- nem neunjährigen Bruder. Diese Organisation sei für das familiäre Gleichge- wicht wesentlich. Seine Zuteilung zum OSZ C.________ führe zu einer zu- sätzlichen organisatorischen und finanziellen Belastung, die für seine Fami- lie nur schwer tragbar sei (Beschwerde S. 5; Eingabe vom 3.6.2026 S. 2 [act. 14]). 2.6.2 Für die EG B.________ bildet ein familienorganisatorischer Grund kein Zuteilungskriterium (vgl. vorne E. 2.3 und Stellungnahme vom 9.7.2025, in Akten BKD Beilage 3 zu act. 7). Die BKD hat diese Auffassung grundsätz- lich geschützt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). – Die Mittagsbetreuung des jüngeren Bruders fällt nicht in die Verantwortung des Beschwerdefüh- rers. Die Übernahme von Aufgaben im elterlichen Haushalt ist eine innerfa- miliäre Entscheidung und kann für die Zuteilung zu einem bestimmten Schul- standort nicht ausschlaggebend sein. Sein jüngerer Bruder kann einen Mit- tagstisch besuchen; schliesslich bietet die EG B.________ mit ihrem Betreu- ungsangebot über die Mittagszeit eine entsprechende Unterstützung an (An- gebot einsehbar unter:, Rubriken «…»). Weiteres kommt hinzu: Gemäss dem im Internet einsehbaren Stundenplan des OSZ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 9 C.________ dauert die Mittagspause grundsätzlich von 12.00 Uhr bis 13.40 Uhr, sofern kein zusätzliches Schulangebot – wie beispielsweise die Schülerband – besucht wird (vgl. Stundenplan 2025/2026 einsehbar unter:, Rubriken «Themen …»). Auch wenn der Stunden- plan für das Schuljahr 2026/2027 noch nicht einsehbar ist (Stand: 17.7.2026), ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die Mittagspause keine wesentlichen Änderungen ergeben werden. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird (vgl. hinten E. 3.4), ist es für den Beschwerdeführer jedenfalls bei einem Zeitfenster von einer Stunde und 55 Minuten (Unterrichtsende Vor- mittag: 11.50 Uhr; Unterrichtsbeginn Nachmittag: 13.45 Uhr) immer noch möglich, den Mittag gemeinsam mit seinem Bruder zu verbringen. Dass die EG B.________ in den geltend gemachten familienorganisatorischen Grün- den kein ausschlaggebendes Kriterium für die Umteilung des Beschwerde- führers erblickt hat, ist mit der BKD nicht zu beanstanden. 2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuteilung zum OSZ C.________ stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar (vgl. auch Eingabe vom 3.6.2026 S. 3 [act. 14]), kann ihm nicht gefolgt werden. Er macht denn auch lediglich geltend, sämtliche anderen Schülerin- nen und Schüler, die eine Umteilung beantragt hätten, seien in die ge- wünschten Schulen aufgenommen worden. Nur seinem Gesuch sei nicht entsprochen worden (Beschwerde S. 3). Er nennt weder die Namen der an- geblich bevorzugt behandelten Schülerinnen und Schüler, noch deren Wohnorte oder den ihnen zugewiesenen Schulstandort. Die Rüge erschöpft sich somit in einer sehr pauschalen Behauptung. Daher können diesbezüg- liche Weiterungen unterbleiben. Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge, wonach er sich am OSZ C.________ nicht sicher fühle; zahlreiche Vorfälle an der OSZ C.________ hätten bei ihm «ein Klima der Unsicherheit und Angst» geschaffen (Beschwerde S. 4 f.). Auch diesbezüglich fehlt es an einer hinrei- chenden Substanziierung seiner Bedenken. 2.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die EG B.________ in den gesundheitlichen Problemen und den familienorganisa- torischen Gründen keine ausschlaggebende Zuteilungskriterien erblickt hat. Gewichtet die Gemeinde andere Kriterien – wie hier die Klassengrösse und die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler – stärker als die Distanz vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 10 Wohnort zum Schulstandort, nimmt sie in Kauf, dass längere Schulwege zu bewältigen sind und sich damit die Frage der Zumutbarkeit in erhöhtem Mass stellt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.7, 2013 S. 5 E. 2.9). 3. Zur Zumutbarkeit des Schulwegs ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Distanz zum OSZ C.________ betrage über 3 km. Er müsse viermal täglich die gesamte Stadt durchqueren, was für ihn eine erhebliche Belastung darstelle. Die Zuteilung zum OSZ C.________ sei nicht nachvollziehbar, zumal näher gelegene Alternativen wie das OSZ D.________ (1,6 km) und das E.________ (1 km) zur Verfü- gung stünden (Beschwerde S. 2). Der Schulweg weise einen erheblichen Höhenunterschied auf, erfordere das Überqueren stark befahrener Strassen und führe insbesondere zu Hauptverkehrszeiten durch dichten Strassenver- kehr, weshalb objektiv ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Mit dem Fahrrad sei der Schulweg nicht zumutbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sportlich sei (Beschwerde S. 3). Mit dem öffentlichen Verkehr müsse er täglich rund 16 km zurücklegen; die Wegzeit belaufe sich auf rund zwei Stunden pro Tag. Er habe keine direkten Verbindungen und müsse mit Ver- spätungen und anderen Schwierigkeiten kämpfen (Eingabe vom 3.6.2026 S. 1 f. [act. 14]). Er kehre täglich körperlich und psychisch erschöpft nach Hause zurück. Ein ärztliches Zeugnis bestätige diese Belastung (Be- schwerde S. 4; Eingabe vom 3.6.2026 S. 3 [act. 14]). 3.2 Zum rechtlichen Rahmen ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewähr- leistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Ge- stützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 11 St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich aber ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (statt vieler Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 79 ff.). 3.2.2 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Wegs und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitu- tion der betroffenen Kinder (BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.2; BVR 2009 S. 481 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.3 sowie BGE 133 I 156; Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 82; Martin Oliver Peter, in Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kan- tons Zürich, 2025, S. 94; Herbert Plotke, a.a.O., S. 226 f.). Oberstufenschü- lerinnen und -schülern kann grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahr- rad zur Schule zu fahren. Ein Schulweg von 10 km ohne nennenswerte Höhendifferenz, der mit dem Fahrrad auf einer ungefährlichen Strasse in un- gefähr 40 Minuten zu bewältigen ist, ist ihnen zumutbar (BVR 2009 S. 481 E. 4.4.2 [9,3 km bei geringem Höhenunterschied]). Auch ein Schulweg von 8 km mit einem Höhenunterschied von 100 m gilt als zumutbar (BGer 2P.101/2004 vom 14.10.2004 E. 4.4). Von Relevanz ist in diesem Zu- sammenhang aber auch, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden muss. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu be- achten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (statt vieler VGer ZH VB.2021.00698 vom 5.1.2022 E. 2.2). Bei einer Oberstufenschülerin oder ei- nem -schüler darf in Bezug auf die Bewältigung der Gefahren des Strassen- verkehrs mehr zugemutet werden als jüngeren Kindern (BGer 2P.101/2004 vom 14.10.2004 E. 4.4). 3.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Merkblatt «Schulungsort/Schü- lertransporte» der BKD vom Dezember 2022 (einsehbar unter: <www.akvb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 12 gemeinden.bkd.be.ch>, Rubriken «Alles rund um den Schulweg/ Schülertransporte/Weitere Informationen/Merkblatt Schulungsort»). Kann ein Fahrrad benutzt werden und ist dessen Gebrauch nach der Beschaffen- heit der Strecke (Gefahren, Steigung) zumutbar, sind für Schülerinnen und Schüler ab der vierten Klasse Strecken von 5 km und ab der Sekundarstufe I von 10 km bewältigbar. Ebenfalls massgebend ist, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden muss und ob genügend Zeit für die Mittagspause zur Verfügung steht (vgl. Ziff. 3b). Für die Beurteilung der Gefährlichkeit wer- den unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: Verkehrsaufkommen, Anteil Schwerverkehr, signalisierte bzw. gefahrene Geschwindigkeit, Breite der Strasse und Komplexität von Verkehrssituationen (vgl. Ziff. 3c; zur Be- deutung solcher Praxishilfen [sog. Verwaltungsverordnungen] statt vieler BVR 2021 S. 159 E. 4.3, 2018 S. 139 E. 2.3). 3.3 Der Schulweg des Beschwerdeführers beträgt mit dem Fahrrad von seinem Wohnort (L.________weg …, B.________) bis zum OSZ C.________ (M.________weg …, B.________) auf dem kürzesten Weg 2,6 km und nimmt rund neun Minuten in Anspruch. Die Strecke weist eine Höhendifferenz von 70 m auf. Die schnellste Fahrradroute führt vom L.________weg über den N.________weg zur O.________strasse. Ansch- liessend verläuft der Schulweg über die P.________strasse zum M.________weg, an welchem sich das Oberstufenzentrum C.________ be- findet. Auf dem L.________weg und dem N.________weg gilt eine Höchst- geschwindigkeit von 30 km/h. Die O.________strasse weist je nach Ab- schnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h auf. Die P.________strasse ist grundsätzlich auf 50 km/h signalisiert. Der M.________weg liegt wiederum in einem verkehrsberuhigten Bereich mit ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vgl. das Geschwindigkeitsregime der EG B.________, einsehbar unter:, Rubriken «…»). Der Rückweg dauert aufgrund der zu bewältigenden Steigung rund 13 Minuten (Route einsehbar unter:). Die Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ beträgt zu Fuss auf direktem Weg 2 km. Zur Bewältigung dieser Strecke werden 29 Mi- nuten benötigt. Der Rückweg dauert 32 Minuten (Route einsehbar unter:).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 13 3.4 Nach dem Gesagten kann von Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich erwartet werden, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren (vgl. vorne E. 3.2.2). Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist ein Schulweg von 2,6 km ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst dann, wenn der Beschwerdeführer ihn viermal am Tag zurückzulegen hat (für einen Schulweg von 2,8 km vgl. VGer ZH VB.2024.00487 vom 5.12.2024 E. 4.2). Das ist jedoch wie dargelegt nicht zwingend. Kehrt er über Mittag nach Hause zurück, verbleiben ihm aufgrund des unterrichtsfreien Zeitfensters von 11.50 bis 13.45 Uhr (vgl. vorne E. 2.6.2) immer noch eine Stunde und 33 Minuten (13 Minuten [Rückweg] + 9 Minuten [Hinweg]), was ausreichend ist, um etwas zu essen und sich zu erholen. Der Schulweg erweist sich auch mit Blick auf den Höhenunterschied von 70 m als zumutbar. Daran vermag der Vergleich mit dem Schulweg, den der Beschwerdeführer beim Besuch des OSZ D.________ absolvieren müsste, nichts zu ändern: Der Weg zum OSZ D.________ (Q.________ strasse …, B.________) beträgt 1,9 km und ist mit dem Fahrrad in 6 Minuten zu bewältigen. Der Höhenunterschied beträgt ebenso 70 m. Der Rückweg nimmt aufgrund der zu bewältigenden Steigung 10 Minuten in Anspruch (Route einsehbar unter:). Dieser Schulweg wäre le- diglich 700 m kürzer und dauerte drei Minuten weniger. Als Zwischenergeb- nis ist folglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Schulweg zum OSZ C.________ in Bezug auf die Länge und den Höhenunterschied zuge- mutet werden kann. 3.5 Zur Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich Folgendes: Es lässt sich nicht vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer, der in städtischem Gebiet wohnt, teilweise auch auf Strassen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen be- wegen muss. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer jedoch nicht kon- kret dar, an welchen Stellen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial oder «ein er- höhtes Unfallrisiko» bestehen soll. Auf seine diesbezüglichen unsubstanzi- ierten Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerde- führer steht es überdies frei, von der schnellsten Route abzuweichen und stattdessen weniger stark frequentierte Strassen zu befahren. Schliesslich darf dem 14-jährigen Beschwerdeführer aufgrund seines Alters in Bezug auf die Bewältigung der Gefahren des Strassenverkehrs mehr zugemutet wer- den als jüngeren Kindern (vgl. vorne E. 3.2.2). Es besteht somit kein Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 14 zur Annahme, dass der Schulweg zum OSZ C.________ für den im städti- schen Gebiet wohnhaften Beschwerdeführer mit einem unzumutbaren Ge- fährdungsrisiko verbunden wäre. 3.6 Zu prüfen ist weiter, ob der Schulweg mit der Konstitution des Be- schwerdeführers zu vereinbaren ist. Dem Arztzeugnis kann nicht entnom- men werden, dass dem Beschwerdeführer, der zwar psychisch belastet ist, Fahrradfahrten von 9 bzw. 13 Minuten nicht zugemutet werden können (vgl. vorne E. 2.5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, er sei sportlich und verfüge über eine gute körperliche Kondition (Be- schwerde S. 3). Der Schulweg zum OSZ C.________ ist damit auch in Be- zug auf die Konstitution des Beschwerdeführers als zumutbar zu bewerten. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Schulweg für den Beschwerde- führer mit Blick auf die Länge, Höhendifferenz und Gefahren sowie unter Berücksichtigung seiner Konstitution mit dem Fahrrad als zumutbar. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Bewältigung des Schulwegs auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden kann. Sollte der Beschwerdeführer den Schulweg witte- rungsbedingt nicht mit dem Fahrrad zurücklegen können, kann er diesen zu Fuss gehen. Auch in diesem Fall blieben ihm – sofern er in der Mittagspause nach Hause zurückkehren möchte – mehr als 40 Minuten, was für eine Mit- tagspause ausreicht (vgl. VGer ZH VB.2024.00487 vom 5.12.2024 E. 4.4). 4. Nach dem Gesagten hält die Zuteilung des Beschwerdeführers zum OSZ C.________ bzw. die Verweigerung der Umteilung in das OSZ D.________ der Rechtskontrolle stand. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Zumut- barkeit des Schulwegs. Weiterungen zur Zuteilung zum näher beim Wohnort gelegenen E.________ erübrigen sich bei dieser Sachlage (Subeventualbe- gehren; vorne Bst. D), zumal der Beschwerdeführer nicht näher auf die für diesen Schulstandort massgebenden Zuteilungskriterien eingeht. Ohnehin scheint der Besuch dieser Schule nur als Übergangslösung gedacht zu sein («subsidiär, falls vorher kein Platz verfügbar sein sollte»; Beschwerde S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 15 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos ge- worden ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. D). 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Die BKD hat ausführlich dargelegt, weshalb der Schulweg zumutbar ist und in der Mittagsbetreuung des jüngeren Bruders sowie der Zuweisung von Klassenkameraden zu einem anderen Schulstandort keine wichtigen bzw. für die Ausübung des Ermessens der Gemeinde mass- gebenden Gründe für eine Umteilung zu erblicken sind. Der Beschwerdefüh- rer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander, so dass sich nur sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen zu wiederholen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 16 neue Vorbringen nicht hinreichend zu substanziieren. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich vor dem Verwaltungsgericht die Ge- winn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur ge- ringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist deshalb wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit zu prüfen ist. 5.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen- heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung seiner Begehren zurückzuzie- hen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betref- fend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2026, Nr. 100.2026.85U, Seite 17
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.